Dirigent eines Profiorchesters kann selbständig tätig sein

Datum: 25.11.2019

Kurzbeschreibung: 
Sozialgericht Konstanz gibt Klage der Stadt Konstanz statt

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Konstanz hat heute entschieden, dass die Stadt Konstanz den künstlerischen Leiter und Chefdirigenten des von der Stadt betriebenen Profiorchesters zutreffend als selbständig Tätigen und nicht abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft hat. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund war im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen. Hiergegen hatten die Stadt und der Chefdirigent (die Kläger Ziff. 1 und 2) Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben (vgl. die Pressemitteilung des Sozialgerichts Konstanz vom 19.11.2019).

Das Urteil beruht auf einer Abwägung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte. Für das Gericht war entscheidend, dass der Kläger Ziff. 2 weder den Weisungen der Klägerin Ziff. 1 nennenswert unterworfen noch in deren Betrieb tatsächlich eingegliedert ist. Die Frage eines unternehmerischen Risikos war bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein wesentliches Abgrenzungskriterium.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.
Urteil des SG Konstanz vom 25.11.2019, Az. S 4 R 2129/17

Meike Ebert
Richterin am Sozialgericht (sV)
Bei Rückfragen: Pressereferentin Richterin am Sozialgericht (sV) Meike Ebert; Tel.: 07531/207-115; Verwaltungsleiter Löffler, Tel.: 07531/207-126

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.