Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über den Gerichtsaufbau und die Besetzung der Gerichte in der Sozialgerichtsbarkeit:
Die Gerichte sind unabhängig und insbesondere von den Verwaltungsbehörden organisatorisch getrennt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig gegliedert. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Sozialgerichte (in Baden-Württemberg 8 Sozialgerichte in Freiburg, Heilbronn, Mannheim, Karlsruhe, Konstanz, Reutlingen, Stuttgart und Ulm) und Landessozialgerichte (in Baden-Württemberg das Landessozialgericht in Stuttgart). Als oberster Gerichtshof des Bundes besteht das Bundessozialgericht.
Sozialgerichte (SG)
In erster Instanz entscheiden grundsätzlich die Sozialgerichte. Das SG ist Tatsachengericht und hat damit den Streitstoff in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Demgemäß betreibt es auch selbst Sachaufklärung, z.B. durch Vernehmung von Zeugen, Einholung von Gutachten usw. Diese Sachaufklärung hat von Amts wegen zu erfolgen und somit auch ohne entsprechende Anträge oder Anregungen der Prozessbeteiligten.
Landessozialgerichte (LSG)
Über die Berufung gegen ein Urteil des SG entscheidet das LSG. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das erstinstanzliche Gericht Tatsachengericht.
Bundessozialgericht (BSG)
Das BSG entscheidet als letzte Instanz über Revisionen gegen Urteile des LSG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ausnahmsweise auch gegen ein Urteil des SG Revision unmittelbar beim BSG eingelegt werden (sog. "Sprungrevision"). Das BSG hat grundsätzlich nur über Rechtsfragen zu entscheiden.
Besetzung der Entscheidungsorgange (Spruchkörper)
In allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit und somit auch beim BSG wirken an den Urteilen ehrenamtliche Richter mit. Die Urteile der Sozialgerichte werden regelmäßig von einer Kammer unter Mitwirkung eines Berufsrichters und zweier ehrenamtlicher Richter erlassen.