Der Konsum und das Mitsichführen von Cannabis und cannabishaltigen Waren sind im Gebäude und auf dem Gelände des Sozialgerichts verboten.
Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich in Sichtweite (weniger als 100 Meter) des Sozialgerichts eine Schule befindet, der Konsum von Cannabis damit auch bußgeldbewehrt ist (s. § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 4 Konsumcannabisgesetz v. 27.03.2024).