Dirigent eines Profiorchesters abhängig beschäftigt oder selbständig tätig?

Datum: 19.11.2019

Kurzbeschreibung: 
Sozialgericht Konstanz verhandelt am 25.11.2019, 14:00 Uhr, die Frage, ob der Chefdirigent eines Profiorchesters sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig ist. 

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des seit September 2016 tätigen künstlerischen Leiters und Chefdirigenten des von der Stadt Konstanz, der Klägerin Ziff. 1, betriebenen Profiorchesters. Die Klägerin Ziff. 1 und der Chefdirigent, der Kläger Ziff. 2, sind bei ihrer Vertragsgestaltung von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Die Klägerin Ziff. 1 hat zur Klärung dieser Frage gemäß § 7a SGB IV einen Antrag auf Feststellung des Sozialversicherungsrechtlichen Status bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt, die von einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeht. Auf der Grundlage dieser Annahme wären voraussichtlich Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzuzahlen. Das Sozialgericht Konstanz hat nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der Tätigkeit des Chefdirigenten für das Orchester um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt.

Mündliche Verhandlung des SG Konstanz am 25.11.2019, 14:00 Uhr, Az. S 4 R 2129/17

Hintergrundinformation

Die Unterscheidung zwischen abhängiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (§ 7 SGB IV) beschäftigt die Sozialgerichte in erheblichem Umfang.
Dabei geht es nicht nur um offensichtliche Fälle, gemeinhin als „Scheinselbständigkeit“ bezeichnet, sondern auch um schwierige Abgrenzungsfragen, bei denen eine Fülle von Kriterien zu berücksichtigen ist wie z.B. die Ausführung einer Tätigkeit nach Weisungen als Folge des Direktionsrechts des Arbeitgebers, der Fremdbestimmtheit der Arbeit und der Eingliederung in einen fremden Betrieb (vgl. jurisPK-SGB IV, Stand April 2019, § 7 Rn. 47). Je nach Art der Tätigkeit können die Gesichtspunkte unterschiedlich zu gewichten sein. Während etwa bei erheblich von Investitionen geprägten Tätigkeiten wesentlich auf das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos abzustellen ist, kommt es bei eher beratenden Tätigkeiten mehr auf die Fragen der Eingliederung in den Betrieb und der Weisungsgebundenheit an. In jüngster Zeit war das Bundessozialgericht in diesem Bereich etwa mit den Fragen befasst, ob Pflegefachkräfte in Pflegeeinrichtungen, Honorarärzte in Kliniken oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. etwa Bundessozialgericht, Urteile vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R; vom 04.06.2019 – B 12 R 2/18 R, B 12 R 11/18 R und B 12 R 10/18 R; vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R).

Um Rechtssicherheit zu erlangen, können Auftraggeber oder Auftragnehmer gemäß § 7a SGB IV einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Diese entscheidet über die Frage verbindlich. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund kann nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mit der Klage bei dem Sozialgericht angefochten werden.

Meike Ebert
Richterin am Sozialgericht (sV)

Bei Rückfragen: Pressereferentin Richterin am Sozialgericht (sV) Meike Ebert; Tel.: 07531/207-115; Verwaltungsleiter Löffler, Tel.: 07531/207-126

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