Kurze Mithilfe bei der Strohernte unter Verwandten ist kein versicherter Arbeitsunfall

Datum: 26.08.2019

Kurzbeschreibung: 
Sozialgericht Konstanz weist Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ab 

Der 1953 geborene Kläger aus dem Landkreis Sigmaringen ist Rentner und war Inhaber eines Elektrobetriebs. Er half auf Bitten seines Cousins beim Beladen eines Anhängers mit Strohbal-len mit, da aufgrund schlechter Wettervorhersage Eile geboten war. Das Stroh war für die Pferde der Tochter des Klägers bestimmt. Die Pferde waren auf dem landwirtschaftlichen Gelände der Ehefrau des Klägers untergebracht. Auf abschüssigem Gelände kamen die Stroh-ballen ins Rutschen, der Kläger fiel vom Anhänger und verletzte sich schwer.

Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass es auf die Beziehung des Klägers zu seinem Cous-in, nicht zu seiner Tochter ankommt, die am Unfalltag auch nicht vor Ort war. Bei der Tätig-keit handelte es sich nicht um eine sogenannte „Wie-Beschäftigung“, für die Versicherungs-schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Arbeit des Klägers hätte insgesamt maximal drei Stunden gedauert und ist gerade in der Landwirtschaft unter Verwandten eine übliche Gefälligkeit. Dies gilt umso mehr, als der Kläger und sein Cousin sich üblicherweise gegenseitig aushalfen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.

Urteil des SG Konstanz vom 20.08.2019, Az. S 7 U 1583/18

Hintergrundinformation

Nach § 2 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Es geht dabei um Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale einer Beschäftigung aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2014 – L 17 U 370/12). Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter kommt bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen den Verwandten geprägt ist. Dabei sind neben der Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2018 – L 3 U 4257/17).

Meike Ebert
Richterin am Sozialgericht (sV)


Bei Rückfragen: Pressereferentin Richterin am Sozialgericht (sV) Meike Ebert; Tel.: 07531/207-115; Verwaltungsleiter Löffler, Tel.: 07531/207-126

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