Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes; Gewalttat muss glaubhaft gemacht werden

Datum: 15.03.2016

Kurzbeschreibung: Die Zeugung in einer inzestuösen Beziehung kann nur dann als Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anerkannt werden, wenn die Gewalttat zumindest glaubhaft gemacht worden ist

Der 15 Jahre alte Kläger aus dem Bodenseekreis ist das Kind einer inzestuösen Beziehung zwischen seiner Mutter und deren Vater, seinem Großvater. Er begehrte die Feststellung des zuständigen Landkreises, seine Zeugung sei Folge einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG). Der Antrag des Klägers wurde von der zuständigen Behörde des Landkreises abgelehnt. Der Kläger ist auch in einem hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz erfolglos geblieben.

Das OEG sieht Entschädigungsansprüche für Opfer von Straftaten vor. Auch ein aus einer Inzestbeziehung geschädigt geborenes Kind kann wegen dieser Tat Anspruch auf Versorgung nach dem OEG haben. Das ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit längerem geklärt (s. BSG, Urteil vom 16.4.2002 - B 9 VG 1/01 R). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zeugung Folge einer Gewalttat im Sinne des § 1 OEG war. Darunter versteht man einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen eine andere Person. Dieser muss zumindest glaubhaft gemacht werden.

Im konkreten Fall wurde die Mutter des Klägers erstmals im Alter von 9 Jahren von ihrem Vater sexuell missbraucht. Der Vater zeugte über die Jahre hinweg sechs Kinder mit ihr. Die Familienverhältnisse waren von Gewalt und massiven Drohungen gegen Leib und Leben geprägt. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass der Vater zwei weitere seiner Töchter missbrauchte oder dies zumindest versuchte sowie seine Enkelkinder bedrohte und misshandelte. Beim Kläger selbst wurde gutachtlich eine subkategoriale posttraumatische Belastungsstörung in Form von erhöhter Ängstlichkeit, Dunkelangst und Trennungsangststörungen, eine Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten und zusätzlichen Entwicklungsstörungen sowie eine Hörschädigung festgestellt.

Das Gericht konnte nicht sicher feststellen, dass auch der Geschlechtsakt, in dem der Kläger gezeugt worden ist, durch eine Gewalttat im Sinne des § 1 OEG erfolgte. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Mutter den Geschlechtsakt duldete, jedenfalls ihr Vater hiervon ausging, also nicht vorsätzlich handelte. Aus diesem Grund war er auch im vorangegangenen Strafverfahren im Jahr 2006 vom Landgericht Rottweil vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Zu einer Revisionsverhandlung kam es nicht mehr, da der Angeklagte in der Untersuchungshaft verstarb.

Für den Zeitpunkt der Zeugung des Klägers, die Empfängniszeit, kommt rechtlich ein Zeitraum von vier Monaten in Frage. Dass der Vater nicht jedes Mal massive tätliche Gewalt einsetzen musste, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, hat auch der Prozessvertreter des Klägers eingeräumt. Nach den Zeugenaussagen der Schwestern vor dem Strafgericht gibt es Hinweise darauf, dass sich die Mutter des Klägers letztlich in ihre Rolle fügte und es über die Jahre hinweg zu einem „eheähnlichen Zusammenleben“ gekommen ist. Schon das Strafgericht war zu der Einschätzung gelangt, es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die einmal angewandte Gewalt automatisch bei allen späteren sexuellen Missbräuchen und so auch bei dem konkreten Geschlechtsakt, bei dem der Kläger gezeugt worden ist, fortwirkte. Das Sozialgericht kam zu keiner anderen Würdigung. Auf diesen konkreten Geschlechtsakt kommt es aber bei der Frage seiner Anerkennung als Gewalttat im Sinne des OEG entscheidend an.

Von dem beklagten Landkreis anerkannt worden waren hingegen psychoreaktive Störungen des Klägers als Folge von Misshandlungen durch seinen Großvater. Anerkannt worden waren auch Folgen der Misshandlungen, die die Mutter des Klägers und welche die Geschwister des Klägers durch den Vater erlitten hatten. Hierzu hatten sich die jeweiligen Beteiligten in mehreren Verfahren vor dem Sozialgericht vergleichsweise geeinigt. Dies alles war aber nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Konstanz.

(Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 28. Januar 2016, S 1 VG 2382/14)

Zwischenzeitlich hat der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt (L 6 VG 833/16).

Hintergrundinformation

Das Opferentschädigungsgesetz ist 1976 in Kraft getreten. Danach sollen Opfer von Gewalttaten unabhängig von den anderen Sozialsystemen eine Entschädigung erhalten. Verbrechensopfer erleiden häufig nicht nur eine körperliche Beeinträchtigung. Sie müssen darüber hinaus oft auch wirtschaftliche Einbußen in ganz erheblichem Umfang hinnehmen. Diese werden durch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, durch Leistungen aus privaten Versicherungen oder durch die Sozialhilfe nicht immer voll ausgeglichen. Gleichzeitig führen die Schadensersatzansprüche gegen den Täter in den seltensten Fällen zu einem tatsächlichen Ausgleich des Schadens. In diesen Fällen soll das OEG eine angemessene wirtschaftliche Versorgung für Menschen sicherstellen, die durch eine Gewalttat einen Gesundheitsschaden erlitten haben.

Dahinter steht der Grundgedanke des Sozialen Entschädigungsrechts, für diejenige Person eine angemessene wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten, die einen Gesundheitsschaden erlitten hat, für dessen Folgen zunächst der Staat einsteht.

Eine Entschädigung wird nicht nur für alle Gesundheitsschäden geleistet, die sich aus einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z. B. Totschlag, Körperverletzung, sexuelle Nötigung) ergeben, sondern auch für die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschädigung. Ebenfalls sind psychische Beeinträchtigungen als Gesundheitsschäden anerkannt. Eine Erstattung von Eigentums- und Vermögensschäden findet dagegen nicht statt.

Umfang und Höhe der Leistungen, auf die Opfer von Gewalttaten Anspruch haben, richten sich grundsätzlich nach den auch für die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen geltenden Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts. Unterschiedliche Einzelleistungen sind möglich:

• Heil- und Krankenbehandlung, die bei fortbestehenden gesundheitlichen Folgen der Tat unbegrenzt weiter geleistet wird

• Heil- und Hilfsmittel (Medikamente, Prothesen, Zahnersatz, Brillen usw.)

• Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. Kuraufenthalte)

• einkommensunabhängige und einkommensabhängige monatliche Rentenleistungen

• Zusätzliche Leistungen (z.B. Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe zur Pflege bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit).

(Quelle (gekürzt): http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a720-hilfe-fuer-opfer-von-gewalttaten.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Bei Rückfragen: Pressereferent: Richter am Sozialgericht (sV) Dr. Steffen Roller; Verwaltungsleiterin Degenhart-Schmidt.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.