Im Jahresrückblick des Sozialgerichts Konstanz berichten wir exemplarisch über einige in letzter Zeit abgeschlossene Verfahren:
1. Corona-Impfschäden
Das Sozialgericht Konstanz ist weiterhin mit den Nachwirkungen der Corona-Pandemie befasst. Konkret machten die Kläger in zwei Fällen Impfschäden geltend:
Der 1976 geborene Kläger aus dem Landkreis Ravensburg ist als Arbeitserzieher in einer Fachklinik beschäftigt. Im Frühjahr 2021 ließ er sich mit dem Impfstoff der Firma Moderna gegen das SARS-CoV-2-Corona-Virus impfen. Die Impfung wurde durch ein mobiles Impfungsteam des DRK-Rettungsdienstes auf Veranlassung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit durchgeführt. Nachfolgend machte der Kläger zunehmende Beschwerden und Schmerzen ähnlich einem Long-Covid-Syndrom geltend. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Impfung keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Außerdem fehlten gesicherte medizinische Erkenntnisse, dass eine Impfung die geklagten Beschwerden verursache. Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft aufgehoben. Es hat eine versicherte Tätigkeit angenommen, da sich der Kläger impfen ließ, um seine berufliche Tätigkeit fortzuführen und einer Erwartung des Arbeitgebers zu entsprechen. Hinsichtlich der Verursachung der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Impfung hat es die Berufsgenossenschaft zu weiteren Ermittlungen verpflichtet (Urteil vom 19.12.2025, S 1 U 1483/25). Die Berufsgenossenschaft hat Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Im Verfahren S 7 VE 1285/24 machte der 1987 geborene Kläger aus dem Bodenseekreis eine neurologische Erkrankung (Guillain-Barré-Syndrom) als Impfschaden nach der dritten Corona-Impfung mit dem Impfstoff Moderna geltend. Die ersten Beschwerden traten einige Wochen nach der Impfung auf. Im selben Zeitraum wurde der Kläger auch positiv auf Covid-19 getestet. Das beklagte Versorgungsamt lehnte die Anerkennung eines Impfschadens ab. Nach der zugrunde liegenden ärztlichen Stellungnahme ist die Erkrankung zwar eine bekannte, sehr seltene Nebenwirkung der vektorbasierten Covid-19-Impfstoffe, es konnte ein Zusammenhang mit den mRNA-Impfstoffen aber bislang nicht beobachtet werden. Zu demselben Ergebnis ist die vom Sozialgericht Konstanz beauftragte Sachverständige gelangt. Das Gericht hat die Klage mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 27.10.2025 abgewiesen.
2. Bürgergeld
Zahlreiche Verfahren beim Sozialgerichts Konstanz, auch eine hohe Zahl von Eilverfahren, betreffen Ansprüche auf Bürgergeld:
Der 1966 geborene Antragsteller aus dem Landkreis Konstanz hatte nach der Scheidung von seiner Exfrau zunächst alleine gewohnt und war dann vor mehr als 3 Jahren zurück zu ihr gezogen – neben den beiden erwachsenen Kindern. Das Jobcenter stellte die Zahlungen ein. Sie begründete dies damit, der Antragsteller wohne seit mehr als einem Jahr mit seiner Exfrau zusammen. Daher seien auch deren Einkünfte bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Ermittlungen im Eilverfahren durch Vernehmung der Exfrau haben ergeben, dass eine gegenseitige Unterstützung im Alltag erfolgt ist. Der Antragsteller hat das Auto der Exfrau genutzt, damit die Exfrau und die Tochter zur Arbeit gefahren, da diese beide keinen Führerschein haben. Auch wird nach der gesetzlichen Regelung ein Wille, füreinander einzustehen, unter anderem dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (sogenanntes Probejahr). Das Sozialgericht Konstanz hat die Verpflichtung des Jobcenters zur Gewährung von Bürgergeld im Eilverfahren durch Beschluss vom 20.11.2025 abgelehnt (S 6 AS 1753/25 ER). Die Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 12.12.2025 - L 13 AS 3627/25 ER-B).
In einem weiteren Eilverfahren hat sich die Antragstellerin aus dem Landkreis Ravensburg mit E-Mail an das Sozialgericht gewandt. Eilanträge und Klagen bei dem Sozialgericht können aber nicht zulässig mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das Gericht hat den Antrag deshalb mit Beschluss vom 16.12.2025 abgelehnt (S 4 AS 2102/25 ER). Die Antragstellerin hat keine Beschwerde eingelegt.
Ein Kläger aus dem Landkreis Sigmaringen hat sich gegen eine Erstattungsforderung des Jobcenters wegen zu viel gezahlten Bürgergeldes gewandt. Die Überzahlung des Bürgergeldes habe er nicht verschuldet. Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, indem er seine Gehaltsnachweise zu spät vorgelegt und dem Jobcenter sein Gehalt in zu geringer Höhe mitgeteilt habe. Zudem habe er nach seinen eigenen Angaben den Bewilligungsbescheid des Jobcenters, aus welchem die Anrechnung des zu niedrigen Gehalts ersichtlich sei, nicht gelesen. Dies stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar, welches das Jobcenter zur Rückforderung des zu viel gezahlten Bürgergeldes berechtige (Urteil vom 20.02.2025 – S 10 AS 933/24). Die Entscheidung ist nicht berufungsfähig, da die Höhe der Forderung nicht mehr als 750 € betrug.
Ein aus dem Landkreis Konstanz stammender Kläger bezieht seit vielen Jahren Bürgergeld. Nachdem der Kläger über die vom beklagten Jobcenter genehmigte Ortsabwesenheit hinaus nicht von seiner Reise in die USA zurückgekehrt war, wurde die Leistungsbewilligung aufgehoben und eine Leistungsauszahlung erst wieder aufgenommen, als sich der Kläger nach seiner Rückkehr zurückgemeldet hatte. Für seine verlängerte Ortsabwesenheit berief sich der Kläger auf gesundheitliche Gründe, weswegen ihm eine frühere Rückreise nicht möglich gewesen sein soll. Das Sozialgericht Konstanz hat diese Begründung nicht akzeptiert und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.06.2025, S 5 AS 392/25). Hierbei ist für das Gericht entscheidend gewesen, dass es sich um chronische Erkrankungen handelte, die bereits zuvor vorgelegen haben, ohne dass sie den Kläger an einer Reise in die USA gehindert hätten. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.11.2025 zurückgewiesen (L 3 AS 2302/25). Auch das Landessozialgericht hat sich von einer Reiseunfähigkeit des Klägers nicht überzeugen können.
3. Arbeitslosengeld
In Verfahren zum Arbeitslosengeld sind häufig Sperrzeiten streitig:
Der 1999 geborene Kläger aus dem Landkreis Sigmaringen, Bezieher von Arbeitslosengeld, hatte sich auf ein Arbeitsangebot der Agentur für Arbeit nicht beworben. Er vertrat die Auffassung, die Anreise von Mengen nach Krauchenwies sei zu lange und die Arbeitsstelle für ihn nicht pünktlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Beklagte stellte den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit fest. Nach der gesetzlichen Regelung seien im Regelfall bei Vollzeitbeschäftigung Pendelzeiten von bis zu zweieinhalb Stunden täglich zumutbar. Das Gericht hat in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Gesamtpendelzeit voraussichtlich innerhalb der zweieinhalb Stunden bleiben dürfte. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich auf den Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs hätte er die Frage des morgendlichen Arbeitsbeginns klären können. Der Kläger hat daraufhin die Klage zurückgenommen (S 7 AL 1209/25).
4. Krankenversicherungsrecht
Viele Verfahren beim Sozialgericht Konstanz betreffen den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung:
Der 1957 geborene Kläger aus dem Landkreis Konstanz nahm Akupunktur zur Schmerzbehandlung der Wirbelsäule durch seinen behandelnden Orthopäden in Anspruch. Der Arzt stellte ihm dafür privatärztlich Kosten über insgesamt 464,34 € in Rechnung. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Kostenerstattung ab, da es einer privatärztlichen Behandlung nicht bedurft hätte. Akupunktur hätte auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt werden können. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Zumindest hätte sich der Kläger vor der Durchführung der nicht eilbedürftigen Behandlung mit der Krankenkasse in Verbindung setzen müssen (Urteil vom 19.12.2025, S 2 KR 1994/25). Eine Berufung war wegen der Höhe des streitigen Betrags nicht statthaft.
Häufig geht es um Fahrtkosten zu Behandlungen:
Der 1978 geborene Kläger aus dem Bodenseekreis begehrte von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen. Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung ab. Das Gericht hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2025 abgewiesen (S 8 KR 107/25). Nur in bestimmten, im Einzelnen geregelten Ausnahmefällen seien Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung zu erstatten. Im Wesentlichen betreffe das Fahrten zu stationären Behandlungen, notwendige Krankentransporte und Rettungsfahrten sowie bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H, Personen mit Pflegegrad 3 oder höher oder mit einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität, bei denen eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum notwendig sei (z.B. Dialysebehandlung, Chemotherapie). Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.
5. Schwerbehindertenrecht und soziales Entschädigungsrecht
In Verfahren des Schwerbehindertenrechts geht es immer wieder um behinderte Kinder. Zwei Verfahren betrafen das Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung, so dass eine Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr kostenlos mitgenommen werden kann):
Bei der 6-jährigen Klägerin aus dem Landkreis Sigmaringen besteht eine Autismus-Störung, zudem leidet sie an ADHS. Das beantragte Merkzeichen B lehnte das Versorgungsamt ab. Im Klageverfahren hat die Mutter der Klägerin wiederholt auf die Gefahrenblindheit und das fehlende Bewusstsein ihrer Tochter für Gefahren hingewiesen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, zwar seien Defizite im Gefahrenbewusstsein genannt, entsprechende Gefahrensituationen seien jedoch bisher nicht ausreichend transparent dargestellt. Ein Erwachsener mit einer vergleichbaren Funktionsminderung sei zudem durchaus in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu benutzen. Das Gericht hat die Voraussetzungen des Merkzeichens B bejaht. Bei der Klägerin bestehe eine Gefahrenblindheit im Sinne eines nicht vorhandenen Gefahrenbewusstseins. Es komme bei dem Merkzeichen B darauf an, ob die vorliegenden Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen zur Notwendigkeit einer ständigen Begleitung führen würden. Ein Erwachsener, der eine Gefahr zumindest erkenne, sei aufgrund der im Vergleich zu einem Kind gesteigerten kognitiven und verkehrstechnischen Ressourcen möglicherweise in der Lage, eine Gefahrensituation zu bewältigen. Sei jedoch, wie im Falle der Klägerin, bereits die Fähigkeit, eine Gefahr überhaupt zu erkennen, beeinträchtigt, sei auch ein Erwachsener dieser Gefahr, ebenso wie ein Kind, ausgesetzt (Gerichtsbescheid vom 20.06.2025 – S 10 SB 987/23). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die im Jahr 2012 geborene Klägerin aus dem Landkreis Konstanz leidet ebenfalls an einer Autismus-Erkrankung. Das Versorgungsamt hatte unter anderem die Schwerbehinderteneigenschaft sowie das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) festgestellt, das Merkzeichen B jedoch abgelehnt. So sei die Klägerin bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen, da sie in Einzelfällen alleine mit dem Schulbus fahre und die ansonsten eingeschränkte Inanspruchnahme des ÖPNV nicht durch verkehrsmittelspezifische Umstände bedingt sei. Das Gericht hat das Merkzeichen B mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 11.12.2025 zugesprochen (S 9 SB 656/23). Die Zuerkennung des Merkzeichens B setze voraus, dass die Klägerin bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dabei sei nicht die Benutzung eines Schulbusses als Sonderlinie maßgebend, sondern das Fahren von öffentlichen Verkehrsmitteln im Allgemeinen. Diese könne die Klägerin aber auf Grund von Schwierigkeiten bei der Platzsuche im öffentlichen Verkehrsmittel, möglichen Panikreaktionen auf Grund von Fahrplanänderungen sowie Orientierungsschwierigkeiten, den dadurch verursachten körperlichen Reaktionen wie Weinen, Zittern, Schweißausbrüchen und zuweilen Erbrechen und dem dann erforderlichen Beistand nur in Begleitung nutzen.
Regelmäßig geht es bei dem Sozialgericht Konstanz um Entschädigungen für Opfer von Gewalttaten:
Wer als Opfer einer Straftat einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleidet, kann grundsätzlich Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts beanspruchen. Der Anspruch ist jedoch zu versagen, wenn seine Gewährung unbillig wäre. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das spätere Opfer die Schädigung selbst verursacht oder sich leichtfertig der Gefahr einer Schädigung aussetzt. Im Verfahren S 3 VE 1725/24 hatte das Sozialgericht darüber zu entscheiden, ob eine Versagung von Opferentschädigung rechtmäßig ist, wenn das spätere Opfer den Täter zuvor beleidigt und verbal provoziert hat. Der 1965 geborene Kläger aus dem Landkreis Sigmaringen war im Oktober 2021 gemeinsam mit Freunden Gast in einer Gaststätte. Es wurde Alkohol konsumiert. Vor dem Lokal griff der spätere Täter zunächst eine dritte Person körperlich an, schubste sie eine Treppe hinunter und schlug ihr, am Boden liegend, mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Nachdem der Täter von seinem ersten Opfer abgelassen und sich wieder etwas beruhigt hatte, wollte der Kläger den Heimweg antreten. Beim Vorbeigehen beleidigte er den Täter unter anderem als „Arschloch“ und fragte sinngemäß, ob dieser es nun auch noch mit ihm aufnehmen wolle. Daraufhin schlug der Täter dem Kläger mit der Faust so heftig ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging und mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug. Anschließend schlug der Täter mehrfach auf den am Boden liegenden Kläger ein und trat mindestens einmal mit dem beschuhten Fuß gegen dessen Körper. Der Kläger erlitt hierbei erhebliche Verletzungen. Der Täter wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dennoch versagte das Versorgungsamt die Gewährung einer Entschädigung als Gewaltopfer mit der Begründung, der Kläger habe sich leichtfertig verhalten und den Angriff durch sein eigenes Verhalten mitverursacht. Das Sozialgericht ist der Auffassung der Behörde gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 23.09.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich derjenige leichtfertig verhalte, der einen Dritten, der kurze Zeit zuvor eine andere Person körperlich angegriffen und erheblich verletzt habe, beleidige und dadurch verbal provoziere. Gegen das Urteil ist keine Berufung eingelegt worden.
6. Betriebsprüfungen
Vergleichbar wie im Steuerrecht ist das Sozialgericht immer wieder mit Streitigkeiten zu Betriebsprüfungen befasst. Die Betriebsprüfungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Arbeitgeber werden durch die Rentenversicherungsträger durchgeführt:
Im Verfahren S 4 BA 178/25 hat sich die Klägerin, eine GmbH, mit ihrer Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid gewandt, mit dem Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert wurden. Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte festgestellt, dass ein mitarbeitender Gesellschafter, der über Anteile i.H.v. 40 % verfügte, in einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Das Gericht hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen. Danach kommt es bei mitarbeitenden Gesellschaftern wesentlich auf die rechtlichen Entscheidungsbefugnisse an, die in der Regel durch den Umfang der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung begründet werden. Die Klägerin hat die Klage daraufhin zurückgenommen.
7. Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, erhalten unter weiteren Voraussetzungen Leistungen der Eingliederungshilfe. Teilhabe bedeutet dabei auch soziale Teilhabe und schließt die Freizeitgestaltung mit ein. Im Verfahren S 3 SO 2162/25 ER hatte sich das Sozialgericht mit der Frage der Angemessenheit von Assistenzleistungen für eine Reise auseinanderzusetzen. Der 1996 geborene Antragsteller ist aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung auf Betreuung und Unterstützung rund um die Uhr angewiesen und beschäftigt mehrere Assistenten. Er wollte nach Abschluss seines Studiums gemeinsam mit Freunden und Verwandten eine 24-tägige Fernreise nach Japan unternehmen. Drei seiner Assistenten sollten ihn auf der Reise begleiten. Neben den Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für die Assistenzkräfte machte er auch eigene, behinderungsbedingt erhöhte Reisekosten geltend. Insgesamt beantragte er die Übernahme von rund 51.000 Euro. Nachdem das Landratsamt den Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller beim Sozialgericht Konstanz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 12.12.2025 hat das Sozialgericht Konstanz den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29.01.2026 zurückgewiesen (L 2 SO 4027/25 ER-B). Beide Gerichte haben anerkannt, dass für Urlaubsreisen als Teil der Freizeitgestaltung Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sein können. Die vom Antragsteller geplante Fernreise sei jedoch unangemessen. Es handele sich um eine Luxusreise mit der Folge, dass behinderungsbedingte Mehrkosten für diese Reise nicht aus Mitteln der Eingliederungshilfe finanziert werden könnten. Während der Antragsteller selbst vorgetragen hatte, es sei üblich, dass junge Menschen am Ende ihres Studiums eine mehrwöchige Fernreise unternähmen, haben die Gerichte eine derartige Üblichkeit nicht feststellen können. Sie haben stattdessen auf das Urlaubsverhalten des „Durchschnittsbürgers“ abgestellt, der im Jahr 2024 durchschnittlich 1.544 Euro bei einer durchschnittlichen Reisedauer von 12,6 Tagen ausgegeben habe. Gegenüber dem Sozialgericht hat der Antragsteller eine Berechnung vorgelegt, nach der allein für Flüge, Übernachtung und Verpflegung für eine Person rund 7.000 Euro anfallen würden. Gegenüber dem Landessozialgericht hat er diese Berechnung auf etwa 4.000 Euro pro Person korrigiert. Auch dieser Betrag liegt nach Auffassung der Gerichte noch deutlich über dem Doppelten dessen, was der durchschnittliche Deutsche im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Ein angemessener Freizeitwunsch konnte darin nicht mehr gesehen werden.
Das Sozialgericht Konstanz entscheidet über Angelegenheiten der Sozialversicherung, des Bürgergeldes, der Sozialhilfe, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts und weiterer Rechtsgebiete. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Konstanz erstreckt sich über die Landkreise Konstanz, Ravensburg, Sigmaringen und Bodenseekreis.
Bei Rückfragen: Pressereferentin Richterin am Sozialgericht (sV) Meike Ebert; Tel.: 07531/207-115; Verwaltungsleiterin Gabriele Volk, Tel.: 07531/207-126