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Medieninformation

Datum: 27.04.2026

Kurzbeschreibung: Medieninformation - kein Kurzarbeitergeld

Kein Kurzarbeitergeld für Automobilzuliefererbetriebe bei anhaltender Strukturkrise

Das Sozialgericht Konstanz hat in einem heute veröffentlichten Urteil über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einem Automobilzulieferbetrieb entschieden (S 7 AL 781/21).

Die Klägerin, ein Betrieb im Landkreis Sigmaringen, ist im Bereich des Modell- und Formenbaus tätig. Sie stellt Presswerkzeuge her, aus denen Pkw-Teile geformt werden. Seit Oktober 2019 gewährte die beklagte Bundesagentur für Arbeit der Klägerin regelmäßig in ähnlichen Zeiträumen im Jahresverlauf Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Die erneute Anzeige über einen Arbeitsausfall ab Februar 2025 lehnte die Beklagte ab. Ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe würden auf einen regelmäßig wiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hindeuten und seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen. Die Klägerin hat sich gegen die Ablehnung mit der Klage beim Sozialgericht gewandt. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld hätten immer aus unterschiedlichen Gründen vorgelegen. In den Jahren 2020 bis 2022/23 sei Ursache für den Auftragsrückgang im Wesentlichen die Corona-Pandemie gewesen. Dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen. Teilweise sei die Modellvielfalt reduziert worden. Außerdem werde Produktion ins Ausland verlagert, weil dort die Kosten geringer seien. Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2026 abgewiesen. Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in der Automobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe wieder der der Klägerin besonders betroffen seien. Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona-Pandemie seien die strukturellen Veränderungen, wie sie auch die Klägerin dargestellt habe, wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber müsse die Klägerin durch ihre Betriebsorganisation begegnen. Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig. 

Das Sozialgericht Konstanz entscheidet über Angelegenheiten der Sozialversicherung, des Bürgergeldes, der Sozialhilfe, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts und weiterer Rechtsgebiete. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Konstanz erstreckt sich über die Landkreise Konstanz, Ravensburg, Sigmaringen und Bodenseekreis.

Bei Rückfragen: Pressereferentin Richterin am Sozialgericht (sV) Meike Ebert; Tel.: 07531/207-115; Verwaltungsleiterin Gabriele Volk, Tel.: 07531/207-126